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Effektiver Schutz vor Blitzschlägen

Förder-Geld für neue Heizung

GASAG und LichtBlick: Strom aus der Gas-Heizung

Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Gaskunden

Effektiver Schutz vor Blitzschlägen

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BlitzeinschlagEtwa zwei Millionen Blitze zuckten im vergangenen Jahr über Deutschland, knapp 57.000 Mal schlagen sie ein – eine Gefahr, die allzu oft ignoriert wird. Noch immer haben die meisten Privathäuser keinen Blitzableiter, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Eine Pflicht besteht nämlich nur für öffentliche Gebäude oder Hochhäuser ab einer Höhe von 22 Metern. Verantwortlich ist der Hauseigentümer. Fachleute unterscheiden zwischen äußerem und innerem Blitzschutz. Der äußere Blitzschutz befindet sich auf dem Dach des Hauses. Er besteht aus einem Blitzableiter, der bei einem Blitzeinschlag den Strom vom Dach aus entlang des Hauses in das Erdreich umleitet. Gesichert werden die jeweils höchsten Punkte des Daches, wie First, Schornstein, Gauben oder Dachflächenfenster. Auch für eine Photovoltaik-Anlage, die über die normale Dachfläche ragt, muss gegebenenfalls ein Blitzschutzsystem eingebaut werden.

Aber selbst wenn solch ein Blitzableitungssystem vorhanden ist, drohen noch Überspannungsschäden, erklärt Immowelt.de. Untersuchungen haben gezeigt, dass Überspannungen und elektrostatische Stromspitzen für 30 Prozent aller Elektronik-Schäden verantwortlich sind. Sogar Blitze, die in mehreren Kilometern Entfernung einschlagen, können Schäden an elektronischen Geräten hervorrufen. Gezielte Schutzmaßnahmen im Inneren des Hauses können gegen diese Überspannungen helfen, informiert Immowelt.de. Als zentrale Lösung bietet sich ein Überspannungsschutzgerät im Sicherungskasten des Hauses an. Für eine einfache Ausführung sind rund 250 Euro hinzulegen. Um Schäden zu verhindern, können die Kabel auch an die Haupterdungsleitung angeschlossen werden, falls solch ein Blitzschutz vorhanden ist. Ein Komplettsystem bestehend aus äußerem und innerem Blitzschutz kostet je nach Hausgröße zwischen 2.000 und 3.500 Euro.

Zusätzlich können einzelne empfindliche Endgeräte wie Fernseher oder PC mit entsprechenden Zwischensteckern oder einem Feinschutz an der Steckdose gesichert werden. Solche Zwischenstecker sind in jedem Baumarkt schon für wenige Euro zu bekommen. Es sollte bei den Steckadaptern aber in jedem Fall auf die entsprechenden Prüfzeichen geachtet werden. Denn manche helfen nur gegen Schaltüberspannungen und versagen – wenn es darauf ankommt – bei einem Blitzeinschlag, warnt Immowelt.de. Wer nicht in teure Schutzvorrichtungen investieren möchte, kann bei seinem Versicherungsunternehmen eine Zusatzvereinbarung für Überspannungsschäden abschließen. Durch die übliche Hausratversicherung sind diese Schäden längst nicht immer abgesichert.

Quelle: IMMONET.DE


admin @ Oktober 28, 2009

Förder-Geld für neue Heizung

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neu_heizungVaillant sichert Ihnen maximale Fördermittel zu.

Wenn Sie ganz sicher sein wollen, alle Förderbedingungen auszunutzen, können Sie jetzt auf die kostenfreie Dienstleistung Förder-Wunder zurückgreifen, die der Heiztechnikspezialist Vaillant als einmaligen Service in Deutschland anbietet.

Ihr Fachhandwerksunternehmen gibt hierfür alle Informationen über die geplante Installation an Vaillant weiter und bekommt einen Vorschlag für sämtliche Fördermöglichkeiten zurück. Dieser bezieht auch regionale und lokale Fördergelder ein.

Darüber hinaus werden im Vorschlag auch Möglichkeiten genannt, wie man beispielsweise durch kleine Änderungen der Heizanlage deutlich mehr Fördergelder erhalten kann. Nach Auftragserteilung werden alle Anträge für Sie ausgefüllt und eingereicht. Behördengänge, Zeitaufwand für das Einholen von Informationen und das Ausfüllen der Anträge oder Formfehler sind dadurch kein Thema mehr.

admin @ Oktober 28, 2009

GASAG und LichtBlick: Strom aus der Gas-Heizung

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gasag-whispergenLetzen Monat präsentierte der Hamburger Gasanbieter LichtBlick zusammen mit Volkswagen das erste „Zuhause-Kraftwerk“. Nur wenige Tage später zog die Berliner Gaswerke AG nach und verkauft nun ebenfalls Blockheizkraftwerke für Ein- und Zweifamilienhäuser. Der Zeitpunkt scheint nicht nur angesichts des Konkurrenzdrucks und des nahenden Winters gut gewählt. Schließlich macht die GASAG in letzter Zeit vor allem durch strittige Vertragsklauseln auf sich aufmerksam.

GASAG und LichtBlick haben Großes vor
Seit Jahren schon versucht der Berliner Gasanbieter Mini-Blockheizkraftwerke auf den Markt zu bringen. Nun ist es endlich soweit: kurz nach der Vorstellung der sogenannten „Zuhause-Kraftwerke“ von LichtBlick präsentierte die GASAG ein eigenes serienreifes Modell. Die „Whispergen“ (Flüstergenerator) genannten Geräte werden von der Firma EHE im spanischen Baskenland produziert. Die GASAG, die über ihre 100-prozentige Tochter DSE den Vertrieb im Raum Berlin übernimmt, hat im Vergleich zur Konkurrenz bescheidene Ziele: bis Ende 2010 sollen 500 Exemplare verkauft werden. Ab 2015 rechnet das Unternehmen dann mit immerhin 8.0000 verkauften Anlagen pro Jahr. LichtBlick hingegen will insgesamt 100.00 Anlagen verkaufen.

„Wispergen“: kleiner und teurer als das „Zuhause-Kraftwerk“
Nicht nur hinsichtlich ihrer Ziele unterscheiden sich die Produkte der Gasanbieter. Mit den Ausmaßen einer Waschmaschine ist der „Flüstergenerator“ von GASAG wesentlich kleiner als das „Zuhause-Kraftwerk“. „Whispergen“ ist mit 17.000 Euro jedoch mehr als dreimal so teuer wie das Pendant von LichtBlick. Im Preis enthalten sind dafür umfangreiche Serviceleistungen im Rahmen des sogenannten „Rundum-Sorglos-Pakets“. So müssen sich Kunden nicht um bürokratische Hürden kümmern wie die Beantragung von Fördermitteln oder die Anmeldung beim örtlichen Stromversorger für die Einspeisung ins Netz. Die hohen Investitionskosten sollen sich nach Angaben der GASAG innerhalb von 10 Jahren amortisiert haben.

Dezentrale Energieversorgung durch Mini-Kraftwerke?
Bei allen Unterschieden – LichtBlick und GASAG verfolgen das gleiche Konzept: in den Mini-Heizkraftwerken wird Gas zur Stromerzeugung verbrannt und dabei die Abwärme nutzbar gemacht. Nicht benötigter Strom wird in das Stromnetz eingespeist. Das Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung gilt als ein sehr energieeffizientes Verfahren und daher als kostengünstig und umweltschonend. Ob sich das Konzept der dezentralen Energieversorgung über Mini-Heizkraftwerke durchsetzen wird hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die GASAG rechnet nicht von ungefähr zunächst mit einem geringen Absatz. Erst in der Praxis wird sich nämlich zeigen, ob die noch junge Technik alltagstauglich ist oder ständige Wartungsarbeiten die Kunden verärgern werden. Schließlich wird sich auch erst noch zeigen müssen, ob die rund sieben Millionen Eigentümer hierzulande an effizienten aber trotz Förderung teuren Anlagen überhaupt interessiert sind. Denn letztlich zahlen die Mieter die Kosten für Strom, Heizung und warmes Wasser ja selbst. Doch eines ist der GASAG schon jetzt gelungen: der Streit um rechtswidrige Gaspreis-Erhöhungen gerät zumindest für kurze Zeit in den Hintergrund.

admin @ Oktober 28, 2009

Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Gaskunden

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nastural gas flameDie Klausel mache nicht deutlich, in welchem Umfang die Preise erhöht werden dürften. Dies benachteilige den Gaskunden unangemessen. Das heute getroffene Urteil gilt nicht für normale Tarifkunden.

Damit gab das Gericht einem Verbraucher recht, der sich gegen mehrere Preisanhebungen der Regionalgas Euskirchen in den Jahren 2005 und 2006 gewehrt hatte. Er hielt die Steigerungen von zunächst 3,15 auf zuletzt 4,51 Cent pro Kilowattstunde für unangemessen. Das Landgericht Bonn hatte die Klage abgewiesen, weil der Versorger lediglich gestiegene Bezugskosten weitergegeben habe.

Besonderheit des Falls ist der Umstand, dass der Kunde mit seinem Gasversorger einen Sondervertrag geschlossen hatte. Diese Verträge schließen vor allem Kunden ab, die mit Gas heizen und einen höheren Verbrauch haben. Sie unterscheiden sich etwa bei Preisgestaltung, Laufzeit und Kündigungsfrist von den normalen Tarifverträgen. Allerdings variieren die Klauseln, so dass das BGH-Urteil keine generelle Auswirkung auf alle Sonderverträge hat.

Holger Krawinkel, Energie-Experte beim Bundesverband der Verbraucherzentralen, vermutet zudem, dass die Versorger viele solcher Vertragsbestimmungen bereits an die juristischen Anforderungen angepasst haben oder dies umgehend nachholen werden. Die Konsequenzen des Urteils dürften damit nur kurzfristig sein, erläuterte Krawinkel nach der Verkündung.

Der BGH ließ offen, ob Preisanpassungsklauseln erlaubt sind, wenn sie im Detail auf die für Tarifkunden geltenden Regeln verweisen. Im konkreten Fall sei der Bestimmung nicht einmal eindeutig zu entnehmen, dass der Versorger überhaupt das Recht zur Erhöhung der Preise zustehen soll. Vertragsklauseln – sogenannte «allgemeine Geschäftsbedingungen» – werden vom BGH streng kontrolliert.

Bereits im April hatte der BGH eine einseitige Preiserhöhungsklausel in einem Sondervertrag beanstandet. Preisanhebungen bei Tarifkunden sind nach einem Urteil von 2007 nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Vergangene Woche hat das Karlsruher Gericht zudem die Möglichkeiten zur kartellrechtlichen Überprüfung «marktbeherrschender» Gasversorger verbessert – das derzeit wohl wirksamste Instrument der Gaspreiskontrolle: Nach mehreren Missbrauchsverfahren des Bundeskartellamts haben Anfang des Monats 29 führende Gasversorger den Kunden Rückerstattungen von rund 127 Millionen Euro zugesagt.

admin @ Oktober 28, 2009

Rund um die Heizpflicht

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heizenGibt es eine gesetzliche Regelung zur Heizperiode?

Nein. Es kommt vor allem darauf an, was Mieter und Besitzer vertraglich vereinbart haben. Fehlt eine solche Vereinbarung wird allgemein die Zeit vom 1. Oktober bis 30. April angesehen, wie der Deutsche Mieterbund erläutert.

Was bedeutet die Heizpflicht für den Vermieter?

Die Heizung im Gebäude muss so eingestellt sein, dass die vertraglich festgelegte Mindesttemperatur gewährleistet ist. Allerdings kam das Landgericht Heidelberg zu der Ansicht, dass ein vereinbarter Wert von 18 Grad nicht ausreicht, wie der Mieterbund in der aktuellen Fassung seines «Mieterlexikons» schreibt. Enthält der Vertrag dazu keine genaue Regelung, gilt nach Ansicht der Experten eine Temperatur von mindestens 20 bis 22 Grad als ausreichend. Jedenfalls legten sich einige Gericht auf diese Werte fest.

Rund um die Uhr muss der Besitzer diese Durchschnittstemperatur aber nicht zur Verfügung stellen. Nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg kommt er seiner «Heizpflicht» nach, wenn er während der üblichen Tagesstunden (7 bis 23 beziehungsweise 24 Uhr) für genügend Wärme sorgt. Im Winter kann er dagegen auch verpflichtet sein, die Heizung durchgehend in Betrieb zu halten, wie unter anderem das Amtsgericht Springe entschied. Grundsätzlich darf die Temperatur nachts also abgesenkt werden, 18 Grad müssen aber dennoch mindestens erreicht werden, wie Richter des Berliner Landgerichts entschieden.

Gilt die «Heizpflicht» auch außerhalb der Heizperiode?
Ja und nein: Es kommt schlicht auf die Außentemperatur an. Denn dem Mieter ist es der Rechtsprechung zufolge nicht zuzumuten, an sehr kalten Sommertagen zu frieren oder gar eine Gesundheitsgefährdung zu riskieren. So muss der Besitzer dem Mieterbund zufolge spätestens dann heizen, wenn die Zimmertemperatur tagsüber auch nur zeitweise unter 18 Grad sinkt und absehbar ist, dass die kalte Witterung länger als ein bis zwei Tage anhält.

Welche Ansprüche hat der Mieter im Streitfall?
Das wohl schlagkräftigste Mittel ist eine Mietminderung für den Fall, dass nicht ausreichend geheizt wird oder der Vermieter die Anlage gar nicht erst einschaltet. Dann kann man davon ausgehen, dass die Wohnung sich nicht in «vertragsgemäßem Zustand» befindet, wie das Frankfurter Oberlandesgericht befand. Die Höhe der Minderung muss einzeln festgesetzt werden und kann im Extremfall auch 100 Prozent betragen, wenn zum Beispiel die Anlage während der Heizperiode komplett ausfällt (Landgericht Hamburg). Auch eine fristlose Kündigung ist unter Umständen denkbar.

Für die Unannehmlichkeiten kann der Mieter möglicherweise auch Schadensersatz verlangen, wenn der Besitzer nach einer Abmahnung seiner Verpflichtung weiter nicht nachkommt. Das Frankfurter Landgericht hielt beispielsweise Schadensersatz für die Anschaffung eines Heizofens und für die damit verbundenen Stromkosten für gerechtfertigt.

Müssen Mieter auch etwas beachten?
Eine generelle Heizpflicht besteht für sie nicht, vielmehr hat er möglicherweise drohende Schäden – etwa ein Zufrieren der Rohre – zu verhindern. In den meisten Verträgen ist vereinbart, dass der Mieter eine monatliche Vorauszahlung für die Heizkosten und nach Vorlage einer Gesamtabrechnung möglicherweise eine Nachzahlung leisten muss. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, darf der Vermieter nicht kurzerhand die Heizung abstellen. Vielmehr ist er gehalten, die Forderungen einzuklagen.

admin @ Oktober 28, 2009

Energieausweis: Nichtwohngebäuden seit dem 1. Juli 2009

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energieausweis_verbrauchEin informatives Faltblatt der “Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch” (ASUE) gibt Hilfestellung, welche Belege zum Nachweis der energetischen Qualität eines Gebäudes notwendig sind. Das Faltblatt können Sie unter asue.de herunterladen.

admin @ Oktober 28, 2009

IT-Lösungen für die Bauwirtschaft

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hannetDer Wettbewerb “Auf IT gebaut – Bauberufe mit Zukunft” des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie prämiert IT-gestützte Problemlösungen, die sich mit den aktuellen Herausforderungen der Bauwirtschaft befassen.

Teilnehmen können unter anderem Auszubildende und Berufsanfänger aus dem gewerblich-technischen Bereich. Der Preis wird in verschiedenen Kategorien vergeben. Der erste Platz ist jeweils mit 5.000 Euro dotiert. Onlineanmeldungen sind bis 9. November 2009 möglich, die Beiträge müssen bis 23. November 2009 eingereicht werden. Weitere Informationen sowie Themenvorschläge für die Bewerbung finden Sie unter aufitgebaut.de.

admin @ Oktober 28, 2009

§ Eine lange Standzeit alleine ist kein Sachmangel

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Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf: Lange Standzeit allein kein Sachmangel

Eine lange Standzeit alleine ist kein Sachmangel, der berechtigt vom Kauf eines Gebrauchtwagens zurückzutreten. Vielmehr ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH v. 10.03.2009, Az.: VIII ZR 34/08) darauf abzuzielen, ob bei dem Fahrzeug Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind.Im zu Grunde liegenden Fall kaufte der spätere Beklagte von dem Kläger ein Fahrzeug, einen Chevrolet Van 20. Da der Wagen die letzten 19 Monate vor dem Verkauf stillgelegt war, konnte er zunächst nicht zugelassen werden. Obwohl der Kläger das erforderliche Gutachten besorgte, trat der Beklagte vom Kaufvertrag zurück und focht ihn unter anderem wegen Vorspiegelung falscher Tatsachen an. Der Kläger trat nun seinerseits vom Kaufvertrag zurück und verkaufte den Wagen an einen anderen Interessenten.

neuesGesetz Der Kläger begehrte nun Schadensersatz nach Rücktritt des Beklagten von einem Gebrauchtwagenverkauf. Er forderte die Differenz des Preises, den er mit dem Beklagten vereinbart hatte, und des beim Verkauf an einen Dritten erzielten Preises nebst Anwaltskosten und Zinsen.

Der BGH gab der Klage statt. Bei älteren Gebrauchtwagen stelle eine lange Standzeit beziehungsweise Stilllegungszeit als solche keinen Sachmangel dar. Deshalb reiche wie im vorliegenden Fall eine Standzeit von 19 Monaten allein nicht aus, um vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Es sei vielmehr darauf abzuzielen, ob das Fahrzeug Mängel aufweist, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.

Wie die Richter in ihrer Urteilsbegründung schrieben, hängt es von vielen Faktoren ab, ob, an welchen Teilen, in welchem Umfang und nach welcher Standzeit sich Mängel einstellen. Insbesondere spielten die Bedingungen und Umstände eine Rolle, unter denen ein stillgelegtes Fahrzeug abgestellt wurde. Unter ungünstigen Bedingungen könne es schon nach kurzer Standzeit beispielsweise zu Korrosionsschäden kommen. Eine allgemeingültige Antwort auf die Frage, welche Standzeit üblich sei, gebe es allerdings nicht.

Dieses Urteil des BGH können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.

admin @ Oktober 28, 2009

Das geplante Klimaschutzpaket unserer Bundesregierung

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Kraft aus der Sonne

Kraft aus der Sonne

Das geplante Klimaschutzpaket hat die Bundesregierung wochenlang beschäftigt und es gab lange Zeit unterschiedliche Ansichten zu den einzelnen Bestandteilen eines solchen Klimaschutzpaketes. Insbesondere wirtschaftliche und umweltpolitische Interessen kollidierten dabei ein ums andere mal.

Jetzt hat es eine Einigung in der Großen Koalition gegeben. Umweltminister Sigmar Gabriel von der SPD und Wirtschaftsminister Michael Glos von der CSU haben sich auf die letzten Einzelheiten des Programms geeinigt. Das Ziel der Regierung, den Ausstoß von Kohlendioxid bis zum Jahre 2020 um 40 Prozent zu senken, wird allerdings nicht erreicht werden können. Eine realistische Größenordnung seien 36 Prozent.

Eine weitere Reduktion müsse dann durch Maßnahmen und Förderprogramme in der nächsten Legislaturperiode erreicht werden.

admin @ September 11, 2009