zwangsversteigerung zwangsversteigerung zwangsversteigerung
Handwerk
Handwerker
zwangsversteigerung zwangsversteigerung zwangsversteigerung
Baustein
Home Top 10 Links Neue Links Gute Links Newsletter
zwangsversteigerung
zwangsversteigerung
zwangsversteigerung
zwangsversteigerung
zwangsversteigerung
Baustein   Baustein
Baustein
zwangsversteigerung zwangsversteigerung zwangsversteigerung
 
Handwerker
  S c h n e l l s u c h e
Handwerker
Handwerker Handwerker

Handwerker
Baustein
 
Handwerker
  Baustein Info Portal
Handwerker
Handwerker Handwerker

Naturstein HandwerkHandwerkerWissen! Das Baustein Info Portal ist online. Mit viele Erklärungen zu Bau, Handwerk, Renovierung, Recht und vieles mehr..
 ®Baustein News Center
 ®Baustein Forum
 ®Baustein Umfrage
 ®Baustein Event Kalender
 ®Baustein Tipps & Tricks
 ®Baustein Baulexikon
Handwerker
Baustein
 
Handwerker
  Die Webagentur
Handwerker
Handwerker Handwerker
RTGroup.de Internet ServiceHandwerkerIT-Network
wir realisieren die optimmale Präsentation Ihres Unternehmens-, Produkt oder Image im World Wide Web.
 ® ...Details 
Handwerker
Baustein
 
Handwerker
  BESETZT - Immobilien News
Handwerker
Handwerker Handwerker
Das Immobilienforum www.Besetzt.comHandwerkerForum
Mehr wissen heißt schneller Reagieren können. Das Immobilien Forum Besetzt.com hat immer Aktuelle Themen für Mieter und Vermieter.
 ® ...Details 
Handwerker
Baustein
 
Handwerker
  Fachliteratur bei Amazon
Handwerker
Handwerker Handwerker
www.natural-stone.deHandwerkerAmazon der einfache und schnelle Weg zu guter Fachliteratur. Ab 20 EURO Versand KOSTENFREI. Die besten Preise am Bücher-, Heimwerker-, Haushalts- Markt.
 ® ...Details 
Handwerker
Baustein
 

Baustein.de - Lexikon Fachberiffe einfach erklärt.
Schell nachschlagen und wissen worüber man redet
Zwangsversteigerung
- Immobilien ersteigern -

INHALTSINDEX    

3. Einleitung

Die Zwangsversteigerung hat sich zu einer wichtigen Säule des Immobilienmarktes entwickelt. Seit einigen Jahren steigt die Zahl der Zwangsversteigerungsverfahren an. Folge dieser Entwicklung ist, dass auch private Interessenten zunehmend auf diesem Wege Immobilien erwerben.

Bis das Amtsgericht eine Zwangsversteigerung anordnet, müssen verschiedene Verfahrensschritte durchlaufen werden, die den Eigentümer schützen und die Rechte der Gläubiger wahren sollen. Für den Erwerbsinteressenten sind erst die  drei Phasen von Bedeutung, die sich an die Bekanntgabe der Zwangsversteigerung anschließen. Bis zum Versteigerungstermin kann er sich über das Objekt und das Verfahren informieren und sich vorbereiten (hierzu nachfolgend B.). In der zweiten Phase, dem Versteigerungstermin, werden die Weichen für den Erwerb gestellt: in wenigen Minuten fallen Entscheidungen (hierzu nachfolgend C.). Wer den Zuschlag erhalten hat, muss in einer dritten Phase bis zum  Verteilungstermin seinen in der Versteigerung übernommenen Pflichten nachkommen (hierzu nachfolgend D.).

3. Vor dem Versteigerungstermin

In der Informationsphase geht es für den Bietinteressenten darum, sich möglichst umfassend über das Versteigerungsobjekt, die Versteigerungsbedingungen, den Ablauf der Zwangsversteigerung und die rechtliche Situation zu informieren und sich der eigenen finanziellen Möglichkeiten zu vergewissern. Nur wer gut vorbereitet in den Versteigerungstermin geht, kann die Chancen, aber auch die Risiken eines Immobilienerwerbs aus der Zwangsversteigerung abschätzen und sich vor unliebsamen Überraschungen schützen.

3.1. Was wird versteigert?

Umgangssprachlich heißt es, man kaufe ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung. Rechtlich gehört ein Gebäude zu dem Grundstück, auf dem es errichtet wurde. Das ist der Regelfall. Das Eigentum am Gebäude steht auch dann dem Grundeigentümer zu, wenn der Wert des Gebäudes den des Grundstücks übertrifft. Auf diese Weise wird ein Gleichlauf der Eigentumsverhältnisse am Grundstück und den darauf befindlichen Gebäuden sichergestellt. Dieses Prinzip gilt auch in der Zwangsversteigerung. Im juristischen Sinne sind deshalb Gegenstand einer Versteigerung bebaute oder unbebaute Grundstücke.

Keine Regel ohne Ausnahme: Wurde ein Erbbaurecht bestellt oder in Zeiten der DDR Gebäudeeigentum begründet, können Grundeigentum und Gebäudeeigentum in verschiedenen Händen liegen. Bei einer Versteigerung von Erbbaurechten und Gebäudeeigentum erwirbt der Ersteher kein Grundeigentum, sondern nur Rechte am Grundstück, die ihm die Bebauung und Nutzung des Grundstücks und seines Gebäudes ermöglichen. Für diese Versteigerungen gelten Besonderheiten, die hier nicht näher dargestellt werden.

Eine rechtliche Sonderstellung nimmt das Wohnungseigentum ein. Bei einer Eigentumswohnung werden verschiedene Rechtspositionen zu einer juristischen und wirtschaftlichen Einheit verbunden. Am Grundstück und den zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmten Gebäudeteilen haben die Wohnungseigentümer Miteigentum. An besonderen Räumen – meist einer abgeschlossenen Wohnung -  besteht Sondereigentum; diese Räume kann der Wohnungseigentümer alleine nutzen. Mit Sondernutzungsrechten können auch sonstige Flächen der Gemeinschaftsnutzung entzogen und einem Wohnungseigentümer allein zugewiesen werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Grundbuch, der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung und Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Rechtsbeziehungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft können demnach kompliziert sein. Um so wichtiger ist es, sich vor der Versteigerung einer Eigentumswohnung gut zu informieren.

Die Versteigerung von Eigentumswohnungen entspricht im Wesentlichen der Versteigerung von Grundstücken.

3.2. Wo werden Immobilien versteigert?

Versteigerungen werden von den Amtsgerichten an den Landgerichtsstandorten durchgeführt. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Lage des Grundstücks. Versteigerungen finden regelmäßig im Sitzungssaal des Amtsgerichts statt, gelegentlich auch in einem Amtsraum vor Ort, z.B. in einem anderen Gericht oder einem Rathaussaal. Das gesamte Versteigerungsverfahren, von der Bearbeitung des Antrags auf Versteigerung bis hin zur Erlösverteilung, wird von einem Rechtspfleger geleitet. Dieser Rechtspfleger ist mit den Besonderheiten des jeweiligen Versteigerungsobjektes vertraut und kann dem Bietinteressenten auf Nachfrage wichtige Hinweise zum Verfahren geben.

3.3. Woher können Informationen über Zwangsversteigerungstermine bezogen werden?

Die Gerichte veröffentlichen ihre Versteigerungstermine regelmäßig in den lokalen Amtsblättern oder in regionalen Tageszeitungen. Außerdem werden die Termine noch an der Gerichtstafel der zuständigen Amtsgerichte (Vollstreckungsgericht und Amtsgericht, in dessen Bereich das Grundstück liegt) und den Stadt- bzw. Gemeindetafeln ausgehängt. Die Justiz stellt aktuelle Informationen über die Veröffentlichungsblätter und über Versteigerungstermine auch im Internet auf der Elektronischen Gerichtstafel bereit. Versteigerungstermine werden ca. 8 Wochen, spätestens 6 Wochen vor dem Termin, bekannt gemacht. Daneben werden auch von privaten Unternehmen so genannte „Versteigerungskalender“ zum Kauf angeboten, die oft mehrere Gerichtsbezirke umfassen. Ebenso gibt es private Internetangebote über Versteigerungen.

3.4. Welche Informationen sind für Interessenten wichtig?

Soweit eine zur Zwangsversteigerung ausgeschriebene Immobilie den ersten Vorstellungen des Interessenten entspricht, gilt es, sich gezielt zu informieren.

a) Die wichtigste Informationsquelle ist die Versteigerungsakte. Jeder Interessent kann sie auf der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts einsehen. Eine typische Versteigerungsakte enthält Mitteilungen des Grundbuchamtes, Anmeldungen von Forderungen, ein Wertgutachten, Hinweise auf Sanierungs- und Baulasten und weitere Schriftstücke, die dem Gericht eingereicht wurden.

Aufschluss über die Rechtsverhältnisse gibt ein Grundbuchauszug, der dingliche Belastungen wie Grundschulden, Hypotheken, Wegerechte und Wohnrechte enthält. Eintragungen im Grundbuch und deren rechtliche Bedeutung sind ohne juristische Vorkenntnisse nicht immer gleich zu verstehen. Wer Zweifel hat, sollte nachfragen und sich die Eintragungen erläutern lassen. Angaben zur Lage und Nutzungsart genießen keinen öffentlichen Glauben; sie können überholt sein.

b) Bei Wohnungseigentum regelt die Teilungserklärung wichtige Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer. Sie befindet sich bei der Versteigerungsakte oder beim Grundbuchamt. Der Erwerber ist aber auch an die Beschlusslage in der Wohnungseigentümergemeinschaft gebunden. Auskunft kann der Verwalter geben.

c) Besonders wichtig ist das Verkehrswertgutachten, das ein Sachverständiger im Auftrag des Gerichts erstellt hat. Die Lage des Grundstückes, der bauliche Zustand von Gebäuden, die Vermietungssituation, der Anschluss an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetze, laufende Kosten und eventuelle Sondernutzungsrechte fließen in die Schätzung des Wertes ein.

Das Gericht kann den Verkehrswert für Verfahrenszwecke (z.B. Wertgrenzen) abweichend von dem im Gutachten angegebenen Schätzwert des Grundstücks festsetzen.

Es ist zweckmäßig, sich die wichtigsten Objektdaten aus dieser Akte zu notieren oder sich gegen Erstattung der Dokumentenpauschale (0,50 EUR/Seite) Kopien anfertigen zu lassen. Eine Kopie des Sachverständigengutachtens ist häufig auch vom Gläubiger des Zwangsversteigerungsverfahrens (meistens eine Bank) zu erhalten.

d) Eine Abschrift des Baulastverzeichnisses informiert, ob dort Nutzungsbeschränkungen (z.B. Abstandsflächen) eingetragen sind. Sofern sich die Abschrift nicht bereits bei den Gerichtsakten befindet, kann sich der Bietinteressent an die jeweilige Gemeindeverwaltung wenden.

e) Wie bei jedem Immobilienerwerb sollten Informationen über die Bauleitplanung für das Gebiet eingeholt werden, in dem die Immobilie liegt. Wer Umbaumaßnahmen beabsichtigt, sollte sich rechtzeitig beim zuständigen Bauordnungsamt nach baurechtlichen Möglichkeiten und Beschränkungen erkundigen. Die Gemeindeverwaltung kann unter Umständen auch Auskunft über mögliche Altlasten auf dem Grundstück geben. Diese sollten sich auch aus dem Wertgutachten ergeben. Im Zweifelsfall sollte bei dem bewertenden Sachverständigen Rücksprache genommen werden.

f) Aus den Versteigerungsbedingungen ergibt sich, ob Rechte der Gläubiger nach der Versteigerung fortbestehen. Das wirkt sich auf die Höhe der Gebote aus. Die vorläufigen Versteigerungsbedingungen können eine Orientierungshilfe sein; maßgeblich sind die verbindlichen Versteigerungsbedingungen, die erst im Versteigerungstermin verkündet werden.

g) Nicht zuletzt kommt es auch auf den persönlichen Eindruck an. Wer es ermöglichen kann, sollte die Immobilie vor dem Versteigerungstermin besichtigen. Oft gibt erst eine Ortsbesichtigung Aufschluss darüber, ob das Objekt überhaupt in Betracht kommt. Eigentümer und Bewohner sind aber nicht verpflichtet, das Betreten des Grundstücks und von Gebäuden zu gestatten. Manchmal kann auch die Gläubigerbank einen Besichtigungstermin vermitteln. Bei einem bebauten Grundstück empfiehlt es sich, einen fachkundigen Bauingenieur oder Architekten zur genauen Feststellung des Gebäudezustandes hinzuzuziehen, da der Erwerber in der Zwangsversteigerung keine Mängelrechte hat und der Schuldner oftmals notwendige Reparaturen nicht mehr durchführen konnte.

Achtung! Aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten kann der Erwerber keine Ansprüche auf einen bestimmten Zustand der Immobilie herleiten. Das heißt: Befindet sich das Grundstück in einem schlechteren Zustand als das Gutachten ausweist, kann weder der Preis herabgesetzt noch der Erwerb rückgängig gemacht werden. Wer sich nicht hinreichend mit dem Zustand einer Immobilie vertraut machen konnte und trotzdem mitbietet, geht ein Risiko ein.

3.5. Was benötige ich noch zur Vorbereitung des Termins?

Schon vor dem Versteigerungstermin muss die Finanzierung stehen. Wer erst nach dem Zuschlag einen Geldgeber sucht, handelt leichtfertig. Und wer mitbieten will, sollte darauf vorbereitet sein, für sein Gebot eine Sicherheitsleistung erbringen zu müssen. Über die gesetzlichen Formen der Sicherheitsleistung sollte frühzeitig der zuständige Rechtspfleger befragt werden, über die Möglichkeit der Finanzierung die eigene Bank.

In der Zwangsversteigerung sind Schnäppchen möglich, es kann aber auch sein, dass Preise hochgetrieben werden. Kluge Bieter loten ihre finanziellen Möglichkeiten aus, bestimmen die Zusatzkosten (Grunderwerbssteuer, Zuschlagsgebühr, [Grundbuch-]Eintragungsgebühr, Zinsen bis zum Verteilungstermin und Kosten der Finanzierung) und errechnen ein absolutes Limit für ihr Gebot.

Nicht vergessen werden dürfen Ausweispapiere und Vollmachtsurkunden bzw. Vertretungsnachweise: Wer in Vertretung für eine andere Person (z.B. den Ehegatten) bieten oder mitbieten will, muss eine öffentlich (in der Regel notariell) beglaubigte Vollmacht vorlegen, aus der ausdrücklich die Bevollmächtigung zum Bieten hervorgehen muss. Besonderheiten ergeben sich bei einer Ersteigerung in Vertretung eines Minderjährigen, eines Vereines, einer Gesellschaft, eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten sowie bei der Ersteigerung durch Ausländer. In einem solchen Fall sollte man sich rechtzeitig beim zuständigen Amtsgericht nach den einzuhaltenden Förmlichkeiten erkundigen.

4. Der Versteigerungstermin

Es ist ratsam, vor dem Versteigerungstermin an einem oder mehreren anderen Versteigerungen als Zuschauer teilzunehmen. So können Sie sich mit dem Ablauf des Termins vertraut machen und bereits im Vorfeld offene Fragen klären.

Der Versteigerungstermin gliedert sich im Wesentlichen in drei Abschnitte: den Bekanntmachungsteil (1.), die so genannte Bietstunde (2.) und die Verhandlung über den Zuschlag (3.).

4.1. Der Bekanntmachungsteil

Im Bekanntmachungsteil informiert der Rechtspfleger über den wesentlichen Inhalt des Grundbuchs, die Gläubiger mit ihren Ansprüchen und den festgesetzten Verkehrswert. Ferner weist er auf Besonderheiten der Immobilie hin, wie zum Beispiel Wohnungsbindung, Denkmalschutz oder Baulasten, und verliest die Versteigerungsbedingungen.

Im Rahmen der Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen teilt der Rechtspfleger insbesondere mit, ob Gläubigerrechte (z. B. Grundschulden, Hypotheken) nach der Versteigerung im Grundbuch bestehen bleiben oder diese mit Zuschlag erlöschen. Bestehen bleibende Rechte können vom Ersteher in Absprache mit dem Gläubiger des Grundpfandrechts abgelöst werden. Weiterhin wird bekannt gegeben, welche auf dem Grundstück befindlichen Gegenstände gegebenenfalls von der Versteigerung ausgenommen sind und wie hoch das „geringste Gebot“ festgesetzt wurde. Das geringste Gebot soll sicherstellen, dass durch die Versteigerung die bestehen bleibenden Grundpfandrechte und Zinsen sowie die Verfahrenskosten gedeckt werden. Ein geringeres Gebot muss der Rechtspfleger daher zurückweisen.

4.2. Die Bietzeit

Die Bietzeit beginnt, wenn der Rechtspfleger dazu auffordert, Gebote abzugeben.

Um mitbieten zu können, sind mitzubringen:

– gültiger Personalausweis oder Pass,

– Sicherheitsleistung (in der Regel 10 % des gerichtlich festgesetzten Verkehrswertes, mindestens die Verfahrenskosten) in Form
# eines Barbetrags,
# eines Verrechnungsschecks, der von einem anerkannten Kreditinstitut ausgestellt wurde,
# eines bestätigten Bundesbankschecks (Landeszentralbankschecks), dessen Vorlegungsfrist nicht vor dem vierten Tag nach dem Versteigerungstermin abläuft,
# einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bankbürgschaft, zu den Einzelheiten erteilt Ihnen Ihre Bank weitere Auskünfte;

- wenn jemand für eine andere Person bietet: eine öffentlich beglaubigte Vollmacht.

Die Vollmacht muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich, z.B. von einem Notar, beglaubigt sein.

Die Bietzeit beträgt mindestens 30 Minuten, auch wenn keine Gebote abgegeben werden. Sie kann auch länger dauern, wenn nach Ablauf der 30 Minuten immer noch geboten wird. Zu Beginn werden erfahrungsgemäß kaum Gebote abgegeben. Diese Zeit kann für Fragen an den Rechtspfleger genutzt werden. Meist sind Vertreter der Gläubigerbanken anwesend. Mit ihnen kann über die Ablösung ihrer bestehen bleibenden Rechte an dem Grundstück gesprochen werden.

Das Gebot wird mündlich im Termin abgegeben.

Wichtig: Als Betrag genannt wird immer nur das „Bargebot“. Wenn Rechte (Grundschulden, Hypotheken) bestehen bleiben, müssen diese als übernommene Verbindlichkeiten zum Gebot hinzugerechnet werden. Erst die Summe aus („Bar“-)Gebot, den eventuell bestehen bleibenden Rechten und den anfallenden Gebühren, Steuern und Zinsen ergibt den gesamten finanziellen Aufwand für den Erwerb.

Beispiel:

Verkehrswert 300.000,00 EUR, höchstes Bargebot 75.000,00 EUR, bestehen bleibende Grundschuld 175.000,00 EUR, Zuschlag am 2. 6. 2005, Verteilungstermin am 31. 7. 2005 

=> Meistgebot insgesamt 250.000,00 EUR

– 4 % Zinsen      (aus 75.000,00 EUR Bargebot) 493,15 EUR
– Zuschlagsgebühren      (aus 250.000,00 EUR Meistgebot) 878,00 EUR
– Eintragungsgebühren      (aus 300.000,00 EUR Verkehrswert) 507,00 EUR
– Grunderwerbssteuer      (3,5% aus 250.000,00 EUR Meistgebot)  8.750,00 EUR     

gesamter      Erwerbsaufwand 260.628,15 EUR

Das heißt: Erlangt der Bieter mit einem Bargebot in Höhe von 75.000,00 EUR im Versteigerungstermin („Ich biete 75.000,00 EUR!“) den Zuschlag, hat er insgesamt 260.628,15 EUR für den Erwerb aufzuwenden. Will er insgesamt nur 250.000,00 EUR ausgeben, muss er sein Bargebot in der Versteigerung entsprechend  – hier ungefähr auf 65.000,00 EUR – begrenzen.

Hierbei noch nicht berücksichtigt sind die Kosten und Gebühren der eigenen Finanzierung (Grundschuldbestellung und -eintragung).

Versteigerungen sind immer ein Stück Taktik. Dazu gehört, die Bietstrategie und das eigene Limit anderen Anwesenden nicht zu verraten. Auch im Eifer der Versteigerung sollte man sein Bietlimit, das man sich in der Vorbereitung gesetzt hat, nicht überschreiten. Ein Rücktritt von einem zugelassenen Gebot ist nicht möglich. Ein Gebot erlischt nur, wenn der Rechtspfleger ein höheres Gebot zulässt.

Mit Gebotsabgabe wird sich der Rechtspfleger den Ausweis und, wenn nicht nur im eigenen Namen geboten wird, die Vollmachturkunde vorzeigen lassen, das zulässige Gebot aufnehmen und verkünden sowie auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten die Sicherheitsleistung verlangen.

Der Bieter kann seine Sicherheit während der Bietstunde zurückfordern, wenn er nicht weiter an der Versteigerung teilnehmen möchte und der Rechtspfleger ein höheres Gebot zugelassen hat. Gebote können abgegeben werden, bis der Rechtspfleger die Bietstunde formell abschließt. Wenn die Mindestbietzeit abgelaufen ist und niemand mehr höhere Gebote abgibt, ruft der Rechtspfleger das letzte Gebot dreimal auf und fordert danach letztmalig zu weiteren Geboten auf. Anschließend verkündet er den Schluss der Versteigerung. Dann werden keine neuen Gebote mehr zugelassen.

4.3. Die Verhandlung über den Zuschlag

Nach der Bietzeit wird über den Zuschlag verhandelt. Das Gericht entscheidet dabei, ob die Immobilie dem Meistbietenden zugesprochen wird. Soweit das höchste Gebot – einschließlich der fortbestehenden Gläubigerrechte – nicht wenigstens 50 % des gerichtlich festgesetzten Verkehrswertes erreicht, muss der Rechtspfleger den Zuschlag an den Höchstbietenden versagen. Soweit das Gebot unter 70 % des Verkehrswertes liegt, können die Gläubiger verlangen, den Zuschlag in diesem Termin zu verweigern. Ein weiterer Versteigerungstermin folgt dann drei bis sechs Monate später. Sobald der Zuschlag wegen Nichterreichens der 5/10-Grenze oder der 7/10-Grenze versagt worden ist, gelten im nächsten Termin keine betragsmäßigen Untergrenzen  mehr. Dann kann die Immobilie auch zu einem günstigeren Preis ersteigert werden. Nur wenn zwischen Meistgebot (Gebot zuzüglich bestehenbleibender Rechte) und Grundstückswert ein krasses Missverhältnis besteht und somit die Verschleuderung der Immobilie droht, versagt das Gericht den Zuschlag. Man sollte sich bei seinen Geboten zumindest an ca. 30 % des festgesetzten Verkehrswertes orientieren. Bei attraktiven Objekten kann bereits im ersten Versteigerungstermin der Verkehrswert erreicht oder sogar überschritten werden.

Wird Wohnungseigentum versteigert, kann der Zuschlag von der Zustimmung des Verwalters oder der Eigentümerversammlung abhängen. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Der Rechtspfleger darf den Zuschlag nur erteilen, wenn die erforderliche Zustimmung vorliegt. Fehlt sie, ist ein gesonderter Termin zur Zuschlagsverkündung anzuberaumen, um dem Meistbietenden die Gelegenheit zu geben, die Zustimmung zu beschaffen.

5. Vom Zuschlag bis zum Verteilungstermin

 

5.1. Eigentumsübergang

Mit Verkündung des Zuschlags geht das Eigentum sofort auf den Ersteher über, eine notarielle Beurkundung und die Grundbucheintragung sind hierfür nicht erforderlich. Wird der Zuschlag im Versteigerungstermin erteilt, verlässt der Ersteher den Saal als Eigentümer - mit allen Rechten und Pflichten. So trägt er auch die öffentlichen Lasten (insbesondere die Grundsteuer). Der Ersteher einer Eigentumswohnung trägt grundsätzlich die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung usw., soweit sie erst nach seinem Zuschlag von der Eigentümergemeinschaft beschlossen worden sind. Für rückständige Beitragsschulden des früheren Wohnungseigentümers muss er dagegen nicht aufkommen, wohl aber für eine mögliche Deckungsumlage, die zum Ausgleich eines Verlustes der Jahresabrechnung erst nach dem Zuschlag beschlossen wird.

Achtung! Wird der Zuschlagsbeschluss angefochten, kann er durch das Beschwerdegericht aufgehoben werden. Mit der rechtskräftigen Aufhebung des Zuschlags entfallen die Wirkungen des Zuschlags rückwirkend, als ob er niemals ergangen wäre! Wer Veränderungen an der Immobilie plant, sie weiterverkaufen oder sonstige Verfügungen über sie treffen will, sollte deshalb  die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses abwarten.

5.2. Ausschluss der Mängelhaftung

Da eine Haftung aufgrund von Mängeln der Immobilie (Sachschäden, unerkannte öffentliche Lasten) ausgeschlossen ist, kann der Ersteher das Grundstück nicht wieder zurückgeben oder nachträglich eine Herabsetzung des „Preises“ verlangen. Auch deshalb ist eine sorgfältige Vorbereitung auf den Versteigerungstermins so wichtig.

5.3. Mietverträge

Kauf bricht nicht Miete. Das gilt auch bei der Zwangsversteigerung. Ein etwaiges Mietverhältnis wird durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks oder der Eigentumswohnung zunächst nicht berührt. Der Ersteher übernimmt also alle Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis. Er kann aber unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen kündigen – insbesondere wegen Eigenbedarfs. Wenn der Ersteher zum ersten möglichen Termin nach dem Zuschlag kündigt, kann er sich auf die gesetzlichen Fristen berufen, selbst wenn im Mietvertrag längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart wurden.

5.4. Zahlung ans Gericht

Innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung des Zuschlages gibt das Gericht dem neuen Eigentümer den Verteilungstermin bekannt und stellt ihm eine Zahlungsaufforderung zu. Spätestens im Verteilungstermin hat der Ersteher sein Bargebot zuzüglich Zinsen auf das Bargebot (4 % pro Jahr ab Zuschlag bis Verteilungstermin) zu bezahlen.

Die Verzinsungspflicht entfällt, wenn das Geld bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichtes unter Verzicht auf die Rücknahme förmlich hinterlegt worden ist, also der Betrag mit einem Antrag auf Hinterlegung unter Verzicht auf das Rücknahmerecht eingezahlt worden ist. Die Quittung hierfür (Hinterlegungsschein) muss dem Versteigerungsgericht im Original übergeben werden.

Eine Barzahlung ist möglich, bei größeren Beträgen aber kaum zu empfehlen. Es ist besser, das Geld rechtzeitig (wenigstens zehn Werktage vor dem Verteilungstermin!) auf ein Konto der Gerichtskasse zu überweisen.

Kann der Ersteher im Verteilungstermin keinen Nachweis über die vollständige Zahlung vorlegen, werden die Forderungen gegen den Ersteher auf die Gläubiger übertragen. Auf deren Antrag kann das „Wiederversteigerungsverfahren“ eröffnet werden. Das ist ein neues selbständiges Verfahren, das sich gegen den Ersteher als Vollstreckungsschuldner richtet. Wird der alte Versteigerungsbetrag nicht erreicht, haftet der Ersteher wegen der Differenz. Er verliert nicht nur das Objekt und zahlt die Verfahrenskosten, sondern muss auch noch für diesen Verlust der Gläubiger einstehen.

Hat der Ersteher sein Gebot gezahlt oder hinterlegt, haben nur noch die Gläubiger der bestehenbleibenden Rechte Ansprüche gegen ihn. Die Gläubiger, deren Rechte erlöschen und die nicht aus dem Gebot des Erstehers befriedigt werden können, müssen ihre Ansprüche gegen den alten Eigentümer persönlich geltend machen.

5.5. Die Grundbucheintragung

Frühestens nach dem Verteilungstermin und Vorliegen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes wegen der Grunderwerbsteuer wird der Ersteher als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und werden alle Rechte, die nicht bestehen bleiben, im Grundbuch gelöscht. Die Grundbuchberichtigung erfolgt auf Ersuchen des Rechtspflegers an das Grundbuchamt. Für den Ersteher fällt nur die Gebühr für die Eintragung als Eigentümer an.

 

 


Baustein.de ist ein Service der RT Entertainment Group

    Impressum   |   Kontakt   |   URL anmelden   |   URL aktualisieren   |   Link ändern    |   Weiterempfehlen   |   Rechtliches   |   Werbung   |   News   |
zwangsversteigerung
zwangsversteigerung zwangsversteigerung zwangsversteigerung